Was kostet Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche?

Zu Beginn

Eine Erstberatung kostet in der Regel 190,00 EUR netto zzgl. MwSt, das entspricht einem

Rechnungsbetrag von 226,10 EUR (brutto). Dies gilt nur, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung

haben bzw. vor der Erstberatung keine Kostenübernahmeerklärung dieser Versicherung vorliegt.

Und wie hoch wird die Gesamtrechnung?

Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist im Vorfeld leider nicht möglich, denn jeder Fall ist für sich einzigartig. Im Rahmen des Einzelfalles lassen sich die Kosten jedoch von Schritt zu Schritt konkret beziffern. Sowohl gesetzlich festgesetzte Kosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als auch individuelle Honorarvereinbarungen spielen dabei eine Rolle. Hier stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Auskunft zur Verfügung.

Eine Anmerkung

Die kostenlose Rechtsauskunft, wie sie aus der ehemaligen DDR bekannt ist, gibt es nicht mehr, denn sie ist nunmehr gesetzlich verboten. Alle Rechtsanwälte müssen die Mindest-Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder individuell vereinbarte Honorare in Rechnung stellen, die aber nicht unter dem Gebührensatz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegen dürfen. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung Die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden im allgemeinen ebenso von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wie eine entsprechende anwaltliche Beratung. Sie sollten schon im voraus für das Erstberatungsgespräch eine Kostendeckungszusage einholen. Bitte beachten Sie, dass anfallende Kopierkosten von Behandlungsunterlagen von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet und daher direkt von Ihnen getragen werden müssen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung Wir zeigen Ihnen in der Beratung Wege für die Finanzierung des Rechtsstreites auf. So werden wir überprüfen, ob für Sie die “Prozesskostenhilfe” durch das zuständige Gericht bewilligt werden kann oder ob die Finanzierung über einen “Prozesskostenfinanzierer” möglich ist.
Kosten
© Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht • Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht
0177 299 36 99
© Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht

Was kostet Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche?

Zu Beginn

Eine Erstberatung kostet in der Regel 190,00 EUR netto zzgl. MwSt, das

entspricht einem Rechnungsbetrag von 226,10 EUR (brutto). Dies gilt nur,

wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben bzw. vor der Erstberatung

keine Kostenübernahmeerklärung dieser Versicherung vorliegt.

Und wie hoch wird die Gesamtrechnung?

Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist im Vorfeld leider nicht möglich, denn jeder Fall ist für sich einzigartig. Im Rahmen des Einzelfalles lassen sich die Kosten jedoch von Schritt zu Schritt konkret beziffern. Sowohl gesetzlich festgesetzte Kosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als auch individuelle Honorarvereinbarungen spielen dabei eine Rolle. Hier stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Auskunft zur Verfügung.

Eine Anmerkung

Die kostenlose Rechtsauskunft, wie sie aus der ehemaligen DDR bekannt ist, gibt es nicht mehr, denn sie ist nunmehr gesetzlich verboten. Alle Rechtsanwälte müssen die Mindest-Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder individuell vereinbarte Honorare in Rechnung stellen, die aber nicht unter dem Gebührensatz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegen dürfen. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung Die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden im allgemeinen ebenso von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wie eine entsprechende anwaltliche Beratung. Sie sollten schon im voraus für das Erstberatungsgespräch eine Kostendeckungszusage einholen. Bitte beachten Sie, dass anfallende Kopierkosten von Behandlungsunterlagen von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet und daher direkt von Ihnen getragen werden müssen. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung Wir zeigen Ihnen in der Beratung Wege für die Finanzierung des Rechtsstreites auf. So werden wir überprüfen, ob für Sie die “Prozesskostenhilfe” durch das zuständige Gericht bewilligt werden kann oder ob die Finanzierung über einen “Prozesskostenfinanzierer” möglich ist.