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(ral-urteile-1)
Urteil des LG Aachen vom 18.03.1987 (Az. 4 O 418/86)
Typischer Geschehensablauf vor, der auf eine Verletzung der den behandelnden Arzt betreffenden Sorgfaltspflicht als Schadensursache
hinweist.
Leitsatz:
Wenn bei einem Patienten nach zahnärztlicher Behandlung an einem Zahn mit einem Bohrer eine Durchbohrung des Zahnes festgestellt
wird, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß diese Schädigung im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung erfolgt ist; es liegt ein
typischer Geschehensablauf vor, der auf eine Verletzung der den behandelnden Arzt betreffenden Sorgfaltspflicht als Schadensursache
hinweist.
Der Anscheinsbeweis wird ausgeräumt, wenn der von ihm Betroffene Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen Ursachen- oder Geschehensablaufs ergibt. Allein die Äußerung einer abstrakten Vermutung reicht dazu nicht.
Kosten für ein Privatgutachten sind als zu dem ärztlichen Behandlungsfehler in adäquatem Zusammenhang stehende Folgeschäden
ersatzfähig, auch wenn sie im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten.
Für den Entlastungsbeweis i. S. des§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB genügt nicht der Nachweis sorgfältiger Auswahl; erforderlich ist auch der
Nachweis richtiger Anleitung und Überwachung.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 DM ist angemessen, wenn ein Schneidezahn nachhaltig geschädigt wurde und dauerhafte
kosmetische Beeinträchtigungen des Zahnfleischs eingetreten sind.
(ral-urteile-2)
Urteil des LG Aachen vom 15.05.1999 (11 O 318/97)
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots des SGB V bei zahnmedizinischer Behandlung eines Kassenpatienten.
Leitsatz:
1. Auch wenn eine Funktionsanalyse als Privatleistung abgerechnet wird, ist der Zahnarzt nicht gehalten, einen Kassenpatienten vor jeder
einzelnen Maßnahme über eine alternative und teurere privatzahnärztliche Behandlung aufzuklären.
2. Es ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn der Vertragszahnarzt die Ablehnung einer notwendigen Parodontosebehandlung und die bei
nur noch drei verbleibenden Zähnen je Kiefer erweiterten Zuschussansprüche bei der Indikationsstellung zu Zahnextraktionen zwecks
anschließender prothetischer Neuversorgung berücksichtigt.
3. Es ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn der Vertragszahnarzt eine prothetische Neuversorgung ohne die notwendige präprothetische
Parodontosebehandlung vornimmt, wenn der Patient, obwohl er weiß, dass Mundspülmaßnahmen nicht ausreichen, keine
"unangenehme" Parodontosebehandlung wünscht.
4. Kommt wegen eines Behandlungsfehlers ein korrekter Aufbiss nicht zustande, kann es dem Kassenpatienten zuzumuten sein,
Perforationen an Kronen des unbeteiligten Gegenkiefers hinzunehmen.
(ral-urteile-3)
Urteil des BGH vom 22.02.1978 (Az. 2 StR 372/77)
Unwirksame Einwilligung zu einer umfassenden Zahnextraktion.
Leitsatz:
1. Ein Patient, der in laienhaftem Unverstand aufgrund einer unsinnigen selbstgestellten Diagnose von einem Zahnarzt eine umfassende
Extraktion seiner Zähne wünscht, erteilt damit keine wirksame Einwilligung zu dieser Maßnahme.
2. Die hierzu benutzte zahnärztliche Zange ist kein gefährliches Werkzeug iS desStGB § 223a).
(ral-urteile-4)
Urteil des BGH vom 09.11.1993 (Az. VI ZR 248/92)
Aufklärungspflicht des Zahnarztes vor Extraktion eines Weisheitszahnes.
Leitsatz:
1. Zur Rechtspflicht des Zahnarztes, den Patienten über Risiken der Extraktion eines Weisheitszahnes und über mögliche Alternativen des
zahnärztlichen Vorgehens aufzuklären.
(ral-urteile-5)
Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1999 (Az. B 1 KR 13/97 R)
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher Beschwerden.
Leitsatz:
Die Krankenkasse hat nicht für Kosten aufzukommen, die dadurch entstehen, daß sich der Versicherte wegen unklarer gesundheitlicher
Beschwerden intakte Zahnfüllungen aus Amalgam entfernen und gegen ein anderes Füllmaterial austauschen läßt. Die bloß auf
allgemeine Erwägungen gestützte hypothetische Möglichkeit eines Heilerfolges kann die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung grundsätzlich nicht begründen.
(ral-urteile-6)
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.11.2000 (1 U 6/99)
Zahnarzthaftung: Zulässigkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Behandlungsfehler bei Wurzelbehandlung am Zahn
25.
Leitsatz:
1. Zur Übertragung eines Rechtsstreits über Schadensersatzansprüche aus Zahnarzthaftung von der Zivilkammer auf den Einzelrichter als
möglichem Verfahrensfehler.
2. Zur Haftung des Zahnarztes bei unterbliebener Verfüllung eines zweiten Wurzelkanals im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung
am Zahn 25.
3. Bei einer Wurzelfüllung am Zahn 25 ist es nicht sicher vermeidbar, dass Füllmaterial durch Überpressung bis in die Kieferhöhle gelangt.
Bei einem in dieser Hinsicht "verdächtigen" Röntgenkontrollbild ist aber intraoperativ zu klären, ob Füllmaterial bis in die Kieferhöhle
gedrungen ist, diese Kontrolle zu dokumentieren und gegebenenfalls in die Kieferhöhle gelangtes Füllmaterial zu entfernen.
Orientierungssatz:
1. Bei Arzthaftungssachen kommt im Allgemeinen eine Übertragung von der Zivilkammer auf den Einzelrichter nicht in Betracht. Ob dies
auch für Zahnarzthaftungssachen mit verhältnismäßig geringem, die Grenze zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts nur
wenig überschreitendem Streitwert gilt, bleibt hier offen, weil der eventuelle Verfahrensfehler in der ersten Instanz nicht rechtzeitig gerügt
worden ist.
2. Ein Behandlungsfehler aufgrund der unterbliebenen Verfüllung eines zweiten Wurzelkanals des Zahnes 25 ist im vorliegenden Fall nicht
nachgewiesen.
(ral-urteile-7)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.02.1984 (Az. 8 U 71/83)
Behandlungsfehler bei der Überkronung von Zähnen.
Leitsatz:
Überkront der Zahnarzt gesunde Zähne ohne zahnmedizinisch anerkannte Gründe, ist darin eine schuldhafte rechtswidrige
Körperverletzung zu sehen (vgl. auchBGH NJW 78, 1206).
Für die spezifisch zahnärztlichen Verrichtungen gelten ausschließlich die Vorschriften des Dienstvertrags. Dazu gehören auch die Fertigung
und Einpassung von Zahnkronen, gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit einer zahnprothetischen Behandlung stehen oder nicht. Die
Vorschriften der§§ 633 ff. BGB gelten nur insoweit, als es sich um die technische Herstellung von Prothesen handelt.
Der dem Patienten durch die Erstellung einer mangelhatten und deswegen unbrauchbaren Zahnprothese entstandene Schaden ist in der
Weise zu ersetzen, daß der Zahnarzt keine Vergütung verlangt (vgl. auch BGH NJW 78, 814 <816> m. w. Nachw.).
(ral-urteile-8)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.1986 (Az. 8 U 279/84)
Kündigung eines Zahnarztvertrages; Honorarbemessung.
Leitsatz:
Bricht der Patient eine zahnärztliche Behandlung ab, weil der nach den Weisungen des Zahnarztes angefer-
tigte Zahnersatz nicht bereits beim ersten Einpassen einwandfrei und ohne Beschwerden sitzt, so kann er dem Honoraranspruch des
Zahnarztes in der Regel nicht entgegenhalten, er habe an den erbrachten Teilleistungen kein Interesse.
(ral-urteile-9)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.1992 (8 U 22/91)
Arzthaftung: Fehlerhafte Behandlung einer Zahnmarkentzündung; Schmerzensgeldbemessung.
Leitsatz:
1. Treten an beschliffenen Zähnen entzündliche Veränderungen auf, ist eine Wurzelbehandlung zur Beseitigung der für die Reizzustände
maßgebenden Ursachen nach den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Kunst indiziert. Die bloße symptomatische Bekämpfung durch
medikamentöse Behandlung oder durch Öffnung eines Abszesses stellt einen Behandlungsfehler dar.
Orientierungssatz:
1. Haben die entzündlichen Vorgänge wegen der unterlassenen Wurzelbehandlung im Laufe der Zeit das Parodontium und sodann die
knöcherne Substanz des Kiefers so stark geschädigt, daß die Entfernung zahlreicher Zähne letztlich unumgänglich war, so ist ein
Schmerzensgeld von 8.000 DM angemessen, wenn sich die Patientin einer lang andauernden mit unangenehmen Beschwerden
verbundenen Nachbehandlung unterziehen mußte.
(ral-urteile-10)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.1993 (Az. 8 U 162/91)
Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei Abbruch der Behandlung durch Patienten.
Leitsatz:
1. Ist eine dem Zahnarzt als Behandlungsfehler anzulastende Regelwidrigkeit bei der Eingliederung von Zahnersatz nicht festzustellen und
besteht die Möglichkeit, die mit dem Zahnersatz verbundenen Unzuträglichkeiten durch Korrekturen zu beseitigen, so behält der Zahnarzt
in aller Regel den Vergütungsanspruch nachBGB § 628 Abs 1 S 1, wenn der Patient die Behandlung abbricht und ihm nicht gestattet, durch
geeignete Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen.
(ral-urteile-11)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2000 (8 U 123/99)
Haftung des Zahnarztes: Behandlungsfehler bei der Eingliederung von Zahnersatz.
Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es angebracht, neuen Zahnersatz für eine gewisse Zeit provisorisch einzugliedern, um eventuell erforderliche
Korrekturen problemlos vornehmen zu können; eine frühzeitige feste Einzementierung kann aber vertretbar sein, wenn mögliche
Okklusionsstörungen durch Schleifmaßnahmen an dem herausnehmbaren Zahnersatz des gegenüber liegenden Kiefers behoben werden
können.
2. Nach einer Überkronung kann es auch bei einem einwandfreien Vorgehen des Zahnarztes zu pulpitischen Beschwerden kommen;
derartige Komplikationen lassen nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit auf zahnmedizinische Versäumnisse schließen.
(ral-urteile-12)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.08.2002 (8 U 195/01)
Arzthaftung: Ersatz einer wegen Behandlungsfehlern erforderlichen Nachbehandlung nur bei deren Durchführung.
Leitsatz:
Die Kosten einer wegen eines ärztlichen Fehlers erforderlichen Nachbehandlung sind regelmäßig nur dann zu ersetzen, wenn der Patient
diese Behandlung hat durchführen lassen.
(ral-urteile-13)
Urteil des OLG Frankfurt vom 10.06.1980 (Az. 11 U 50/77)
Prothetik, Kassenzahnarztpraxis, abstehende Kronenränder
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Zahnarztes bei der Extraktion eines Zahns und dem Einsetzen einer Brücke.
(ral-urteile-14)
Urteil des OLG Hamburg vom 26.02.1999 (Az. 1 U 81/98)
Arzthaftung: Anforderungen an eine sorgfältige Wurzelspitzenresektion und Rechtzeitigkeit der Aufklärung.
Leitsatz:
1. Die Vornahme einer Wurzelspitzenresektion im Bereich der Molaren (hier Zahn 47) stellt keinen Verstoß gegen die Regeln der
zahnärztlichen Kunst dar. Die vorherige Erstellung eines Tomogramms ist grundsätzlich nicht erforderlich. Aus der Verletzung des Nervus
mandibularis kann nicht ohne weiteres auf eine unsorgfältige Durchführung des Eingriffs geschlossen werden.
2. Wird der Patient von seinem Zahnarzt zur Durchführung einer Wurzelspitzenresektion an einen Kieferchirurgen überwiesen, so ist die
am Tage des Eingriffs vorgenommene Risikoaufklärung rechtzeitig, sofern der Patient nicht unter zeitlichen Druck gesetzt wird. Hat der
Patient Zweifel, ob er den Eingriff durchführen lassen soll, so ist es seine Sache, sich weitere Bedenkzeit einräumen zu lassen.
(ral-urteile-15)
Urteil des OLG Hamburg vom 30.12.1999 (1 U 11/99)
Haftung des Zahnarztes: Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen und seltene Risiken bei einer zahnprothetischen Versorgung
mit Bißanhebung.
Leitsatz:
1. Über Behandlungsalternativen muß der (Zahn-)Arzt den Patienten nur dann aufklären, wenn die eingeschlagene Methode nicht
diejenige der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht. Bei einer
eindeutigen Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer zahnerhaltenden Therapie durch zahnprothetische Versorgung des Ober- und
Unterkiefers mit Bißanhebung stellt das bloße Abschleifen der unteren Frontzähne keine solche aufklärungsbedürftige Alternative dar.
2. Bei einer umfassenden zahnprothetischen Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit Bißanhebung ist der Patient auf die damit
verbundenen zahnmedizinischen Risiken im Hinblick auf mögliche Beschwerden und Beeinträchtigungen im Bereich der Kaumuskulatur
und des Gelenkapparates hinzuweisen, nicht aber darauf, daß die Zahnbehandlung in seltenen Fällen möglicherweise gravierende
psychosomatische Folgeerscheinungen (etwa bei larvierten Depressionen) auszulösen vermag.
(ral-urteile-16)
Urteil des OLG Hamm vom 16.03.1994 (Az. 3 U 149/93)
Haftungsvoraussetzungen bei Schädigung des Nervus alveolaris inferiormit.
Leitsatz:
Eine Schädigung des Nervus alveolaris inferior außerhalb des Nervenkanals im Bereich seiner Ausästelung kann bei der Extraktion des
Backenzahns 36 auch bei sorgfältigstem Handeln erfolgen und ist nicht vermeidbar. Daß ein Amalgamrestpartikel bzw. ein bei dem Eingriff
abgebrochenes Instrumententeilchen im Operationsgebiet verbleibt, ist auch bei sorgfältigstem Vorgehen, insbesondere
ordnungsgemäßem Spülen des Gebiets, nicht vermeidbar.
Das Risiko der Schädigung des Nervus alveolaris inferior ist bei der Entfernung des Zahns 36 derart gering, daß es einer Aufklärung
darüber nicht bedarf.
(ral-urteile-17)
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.1999 (Az. 3 U 207/98)
Zahnarzthaftung: Verpflichtung des Zahnarztes zur Durchführung einer Bioverträglichkeitsprüfung vor der Verwendung von Kupfer-
Palladium-Legierungen.
Orientierungssatz:
Ein Zahnarzt braucht mangels jeglichen wissenschaftlich begründeten Verdachts der toxischen Wirkungen von Kupfer-Palladium-
Legierungen vor dem Einsetzen auf Basis solcher Legierungen gefertigter Zahnkronen nicht von sich aus eine Bioverträglichkeitsprüfung
vorzunehmen, um den von ihm zu fordernden zahnärztlichen Standard zu wahren.
(ral-urteile-18)
Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2001 (3 U 107/00)
Zahnarzthaftung: Schmerzensgeld für nicht indizierte Zahnextraktion bei Jugendlichem.
Orientierungssatz:
1. Für die Indikation von Zahnextraktionen ist zwischen der Erhaltungsfähigkeit und der Erhaltungswürdigkeit zu differenzieren. Eine
Zahnextraktion ist dann indiziert, wenn der Zahn nicht erhaltungsfähig ist.
2. Aufgrund nur eines Behandlungstermins darf grundsätzlich die Motivierbarkeit eines Patienten zur Mund- und Zahnhygiene für die
erhaltungsfähigen Zähne nicht ausgeschlossen und deshalb die sofortige Extraktion nicht durchgeführt werden. Eine andere
Vorgehensweise entspricht nicht gutem zahnärztlichen Standard, insbesondere wenn es sich um einen jugendlichen 16jährigen Patienten
handelt.
3. Werden dem 16jährigen Patienten ohne Indikation 8 Zähne gezogen und muß er als Folge eine herausnehmbare Oberkieferprothese
tragen, worunter er psychisch stark leidet, erscheint unter besonderer Berücksichtigung des jugendlichen Alters ein Schmerzensgeld von
30.000 DM angemessen.
(ral-urteile-19)
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.07.1986 (Az. 13 U 117/84)
Zunächst falsche Einordnung eines Behandlungsfehlers durch den Patienten.
Leitsatz:
Die Kenntnis des Patienten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (hier: Extraktion gesunder Zähne gegen ärztlichen Rat auf
Drängen des Patienten) fehlt nicht deswegen, weil der Patient den angeblichen Behandlungsfehler zunächst falsch einordnet (verspätete
Extraktion anstatt fehlender Indikation zur Extraktion).
© Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht • Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht