Wir bieten neben unseren Beratungstätigkeiten, der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Mandatsvertretung weitere Dienstleistungen für Sie an. Auf dieser Seite möchten wir Sie über Vorsorgeverfügungen und Vollmachten informieren.  In unserer Kanzlei erstellen und prüfen wir für Sie: Patientenverfügungen Vorsorgevollmachten Betreuungsverfügungen Heim- und Pflegeverträge Generalvollmachten Testamente Bei jedem kann jederzeit der Fall eintreten, der eine Verfügung sinnvoll macht. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell die Situation eintreten, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und ein anderer für Sie handeln muss. Gestalten Sie Ihre Zukunft selbst: Nehmen Sie Ihre Optionen wahr und treffen Sie Ihre Vorsorge rechtzeitig! Rechtsanwalt Volker Loeschner und sein Team engagieren sich persönlich für Ihre Interessen und beraten Sie gern. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir individuelle Lösungen nach Ihren Vorstellungen bei voller Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten.

Was können wir für Sie tun?

Wir können Sie umfassend beraten. Neben Formblättern und Formulierungshilfen (bei Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen) bieten wir Ihnen individuelle Lösungen. Bei Heim- und Pflegeverträgen prüfen wir die gesetzlichen und individuellen Bestandteile auf Rechtmäßigkeit. Bei der Generalvollmacht und beim Testament gelten besondere rechtliche Vorschriften, die zum Teil notarielle Beurkundungen erforderlich machen. Wir kooperieren in unserem Hause mit Notar Albrecht Rutenberg, Knesebeckstraße und Hermsdorfer Damm in Berlin, bei dem wir für Sie gerne einen Anschlusstermin auch in unseren Räumen vereinbaren können. Dies gilt insbesondere wenn durch Vollmachtserteilungen Grundstücke betroffen sind. Hier schreibt der Gesetzgeber eine notariell erstellte Vollmacht vor. Im Fall von Bankgeschäften gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Hier müssen Sie persönlich in Ihrer Bank vorsprechen und dort auf einem speziellen Formular Untervollmacht erteilen.

Was ist eine Patientenverfügung?

In dieser Vorausverfügung ordnen Sie verbindliche Festlegungen über das Ob und das Wie Ihrer ärztlichen Behandlungen für den Fall an, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind den eigenen Willen zu äußern, z.B. bei Koma oder Demenz. Diese Patientenverfügung regelt § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist sinnvoll, aber rechtlich nicht erforderlich, diese Verfügung regelmäßig mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Eine Beratung ist für die Rechtsverbindlichkeit zwar nicht Voraussetzung, in der Praxis empfiehlt es sich aber die Beratung alle ein bis zwei Jahre durch einen Rechtsanwalt, Arzt, Hospizverein oder Beratungsstelle wahrzunehmen und durch einen ergänzenden Vermerk auf der Patientenverfügung zu dokumentieren. Ein solches Gespräch kann unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche im vollen Bewusstsein zum Ausdruck gebracht haben.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter Ihres Willen, das heißt er entscheidet an Ihrer Stelle, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Wenn Sie Ihre Geschicke nicht mehr selbst lenken können, muss das Gericht für Sie einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dies können Sie mit der Vorsorgevollmacht vermeiden. Wir bieten Ihnen den Service, Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister in Berlin zu registrieren; in diesem Register werden Vorsorgevollmachten aus dem gesamten Bundesgebiet geführt . So kann das Gericht z.B. einem behandelnden Arzt im Bedarfsfall die Vertrauensperson mitteilen, obwohl Sie sich selbst nach einem Unfall unter Umständen gar nicht mehr äußern können. Eine Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus, da er als Ihr Stellvertreter handelt, und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Selbstverständlich können Sie eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht auch jederzeit widerrufen und eine andere Person zu Ihrem Bevollmächtigten in einer neuen Vorsorgevollmacht erklären. Hier sollten Sie unbedingt beachten, dass die Änderung dann ebenfalls beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin hinterlegt wird.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Sie können festlegen, welche Person das Gericht im Zweifelsfall zu Ihrem Betreuer bestellen soll und welche Person oder Personen auf gar keinen Fall! Wenn Sie keine Betreuungsverfügung abschließen, wird für Sie ein Betreuer vom Gericht bestellt, den weder Sie kennen noch der Sie und Ihre Ansichten kennt. Anders als der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt der Betreuer aber der gerichtlichen Überwachung.

Was regeln Heim- und Pflegevertrag?

Der Bewohner ist gleichberechtigter Partner gegenüber der Heimleitung – ein Kunde, der für sein Geld ordentlichen Service erwarten darf. Ein gutes Heim versteht sich als Lebensmittelpunkt für Menschen. Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sind Leitmotive, die sich durch das Heimgesetz ziehen. Der Heimvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (Heimträger) und einem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner), in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Er betrifft also die Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder ein Behindertenwohnheim. Heimverträge unterliegen dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 01.10.2009. Nicht als Heimverträge gelten Verträge, welche die Pflege und Betreuung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, in Internaten der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Kur- und Erholungsheimen regeln. Wir prüfen für Sie die Heim- und Pflegeverträge sowohl vor als auch nach Unterschrift und beraten Sie umfassend. Selbstverständlich formulieren wir auch Zusätze oder Individualvereinbarungen für den Vertragsabschluss oder vertreten Sie als Mandant in Gesprächen gegenüber der Heimleitung.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht nach §§ 164 ff. Bürgerlichem Gesetzbuch für eine Person, die Sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfassend vertritt. Eine Generalvollmacht ist nur im gesetzlichen Rahmen Beschränkungen unterworfen. Der Generalbevollmächtigte ist für alle rechtlichen Stellvertretungen befugt. Wenn sich die Vollmacht auf Grundstücke (z.B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig, bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes deren notarielle Beurkundung. Wir kooperieren in unserem Hause mit Notar Albrecht Rutenberg, Knesebeckstraße und Hermsdorfer Damm in Berlin, bei dem wir für Sie gerne einen Anschlusstermin auch in unseren Räumen vereinbaren können. Ansonsten ist die Erteilung der Generalvollmacht formfrei. Sie kann einem Einzelnen oder mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt werden.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Das Testament ist unter § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Sie ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941, § 2274 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Errichtung eines Testaments kann der Erblasser nach dem Bürgerliches Gesetzbuch zwischen zwei Formen wählen: das notarielle Testament oder das handschriftliche Testament. Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus und ist somit ungültig. Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt automatisch in Deutschland die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff Bürgerliches Gesetzbuch) ein. Ein Testament verfassen können Sie nur dann, wenn Sie im Sinne des § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch testierfähig sind. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet und keine krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörungen hat ein Testament erstellen. Testierunfähig ist in der Regel nur der, der auch geschäftsunfähig ist.
Vorsorge
© Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht • Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht
0177 299 36 99
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Wir bieten neben unseren Beratungstätigkeiten, der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Mandatsvertretung weitere Dienstleistungen für Sie an. Auf dieser Seite möchten wir Sie über Vorsorgeverfügungen und Vollmachten informieren.  In unserer Kanzlei erstellen und prüfen wir für Sie: Patientenverfügungen Vorsorgevollmachten Betreuungsverfügungen Heim- und Pflegeverträge Generalvollmachten Testamente Bei jedem kann jederzeit der Fall eintreten, der eine Verfügung sinnvoll macht. Nach einem Unfall, einem (Hirn-)Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann schnell die Situation eintreten, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und ein anderer für Sie handeln muss. Gestalten Sie Ihre Zukunft selbst: Nehmen Sie Ihre Optionen wahr und treffen Sie Ihre Vorsorge rechtzeitig! Rechtsanwalt Volker Loeschner und sein Team engagieren sich persönlich für Ihre Interessen und beraten Sie gern. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir individuelle Lösungen nach Ihren Vorstellungen bei voller Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten.

Was können wir für Sie tun?

Wir können Sie umfassend beraten. Neben Formblättern und Formulierungshilfen (bei Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen) bieten wir Ihnen individuelle Lösungen. Bei Heim- und Pflegeverträgen prüfen wir die gesetzlichen und individuellen Bestandteile auf Rechtmäßigkeit. Bei der Generalvollmacht und beim Testament gelten besondere rechtliche Vorschriften, die zum Teil notarielle Beurkundungen erforderlich machen. Wir kooperieren in unserem Hause mit Notar Albrecht Rutenberg, Knesebeckstraße und Hermsdorfer Damm in Berlin, bei dem wir für Sie gerne einen Anschlusstermin auch in unseren Räumen vereinbaren können. Dies gilt insbesondere wenn durch Vollmachtserteilungen Grundstücke betroffen sind. Hier schreibt der Gesetzgeber eine notariell erstellte Vollmacht vor. Im Fall von Bankgeschäften gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Hier müssen Sie persönlich in Ihrer Bank vorsprechen und dort auf einem speziellen Formular Untervollmacht erteilen.

Was ist eine Patientenverfügung?

In dieser Vorausverfügung ordnen Sie verbindliche Festlegungen über das Ob und das Wie Ihrer ärztlichen Behandlungen für den Fall an, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind den eigenen Willen zu äußern, z.B. bei Koma oder Demenz. Diese Patientenverfügung regelt § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist sinnvoll, aber rechtlich nicht erforderlich, diese Verfügung regelmäßig mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Eine Beratung ist für die Rechtsverbindlichkeit zwar nicht Voraussetzung, in der Praxis empfiehlt es sich aber die Beratung alle ein bis zwei Jahre durch einen Rechtsanwalt, Arzt, Hospizverein oder Beratungsstelle wahrzunehmen und durch einen ergänzenden Vermerk auf der Patientenverfügung zu dokumentieren. Ein solches Gespräch kann unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche im vollen Bewusstsein zum Ausdruck gebracht haben.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter Ihres Willen, das heißt er entscheidet an Ihrer Stelle, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Wenn Sie Ihre Geschicke nicht mehr selbst lenken können, muss das Gericht für Sie einen rechtlichen Betreuer bestellen. Dies können Sie mit der Vorsorgevollmacht vermeiden. Wir bieten Ihnen den Service, Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister in Berlin zu registrieren; in diesem Register werden Vorsorgevollmachten aus dem gesamten Bundesgebiet geführt . So kann das Gericht z.B. einem behandelnden Arzt im Bedarfsfall die Vertrauensperson mitteilen, obwohl Sie sich selbst nach einem Unfall unter Umständen gar nicht mehr äußern können. Eine Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus, da er als Ihr Stellvertreter handelt, und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Selbstverständlich können Sie eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht auch jederzeit widerrufen und eine andere Person zu Ihrem Bevollmächtigten in einer neuen Vorsorgevollmacht erklären. Hier sollten Sie unbedingt beachten, dass die Änderung dann ebenfalls beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin hinterlegt wird.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Sie können festlegen, welche Person das Gericht im Zweifelsfall zu Ihrem Betreuer bestellen soll und welche Person oder Personen auf gar keinen Fall! Wenn Sie keine Betreuungsverfügung abschließen, wird für Sie ein Betreuer vom Gericht bestellt, den weder Sie kennen noch der Sie und Ihre Ansichten kennt. Anders als der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt der Betreuer aber der gerichtlichen Überwachung.

Was regeln Heim- und Pflegevertrag?

Der Bewohner ist gleichberechtigter Partner gegenüber der Heimleitung – ein Kunde, der für sein Geld ordentlichen Service erwarten darf. Ein gutes Heim versteht sich als Lebensmittelpunkt für Menschen. Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sind Leitmotive, die sich durch das Heimgesetz ziehen. Der Heimvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (Heimträger) und einem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner), in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Er betrifft also die Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder ein Behindertenwohnheim. Heimverträge unterliegen dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 01.10.2009. Nicht als Heimverträge gelten Verträge, welche die Pflege und Betreuung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, in Internaten der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Kur- und Erholungsheimen regeln. Wir prüfen für Sie die Heim- und Pflegeverträge sowohl vor als auch nach Unterschrift und beraten Sie umfassend. Selbstverständlich formulieren wir auch Zusätze oder Individualvereinbarungen für den Vertragsabschluss oder vertreten Sie als Mandant in Gesprächen gegenüber der Heimleitung.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht nach §§ 164 ff. Bürgerlichem Gesetzbuch für eine Person, die Sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfassend vertritt. Eine Generalvollmacht ist nur im gesetzlichen Rahmen Beschränkungen unterworfen. Der Generalbevollmächtigte ist für alle rechtlichen Stellvertretungen befugt. Wenn sich die Vollmacht auf Grundstücke (z.B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig, bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes deren notarielle Beurkundung. Wir kooperieren in unserem Hause mit Notar Albrecht Rutenberg, Knesebeckstraße und Hermsdorfer Damm in Berlin, bei dem wir für Sie gerne einen Anschlusstermin auch in unseren Räumen vereinbaren können. Ansonsten ist die Erteilung der Generalvollmacht formfrei. Sie kann einem Einzelnen oder mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt werden.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Das Testament ist unter § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Sie ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941, § 2274 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Errichtung eines Testaments kann der Erblasser nach dem Bürgerliches Gesetzbuch zwischen zwei Formen wählen: das notarielle Testament oder das handschriftliche Testament. Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus und ist somit ungültig. Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt automatisch in Deutschland die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff Bürgerliches Gesetzbuch) ein. Ein Testament verfassen können Sie nur dann, wenn Sie im Sinne des § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch testierfähig sind. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet und keine krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörungen hat ein Testament erstellen. Testierunfähig ist in der Regel nur der, der auch geschäftsunfähig ist.